§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Österreichische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe -
OEGGG.
(2). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Republik
Österreich.
§2 Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt in erster Linie die Förderung der Wissenschaft und Fortbildung auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe in allen ihren Sparten und Belangen, daneben als völlig untergeordneten Nebenzweck die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
§ 3 Ideelle Mittel
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
1. Durchführung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe
2. Veranstaltung einer Jahrestagung mit wissenschaftlichen Vorträgen, Demonstrationen und Diskussionen
3. Veröffentlichung der in der Jahrestagung gehaltenen Vorträge und Herausgabe eines Kongressberichtes
4. Durchführung von Vorträgen, Symposien und Seminaren
5. Erstellung von Leitlinien und periodische Wartung derselben für die wichtigsten Gebiete der Gynäkologie und Geburtshilfe
6. Aktive Teilnahme an internationalen Forschungsgemeinschaften auf dem Gebiete der Gynäkologie und Geburtshilfe
7. Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und Mitwirkung bei der Facharztqualifikation im Rahmen der gesetzlichen Regelungen
8. Information aller Mitglieder über die Tätigkeit, insbesondere auch über neue wissenschaftliche Entwicklungen und die geplanten Veranstaltungen des Vereins und aller
angeschlossenen Fachgesellschaften
9. Förderung von Prozessen der Fehlervermeidung und Qualitätssicherung auf wissenschaftlicher Basis für den gesamten Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie damit
zusammenhängende Entwicklung und Erstellung von Normen auf wissenschaftlicher Basis
10. Zusammenarbeit mit Organisationen der ärztlichen Standesvertretung sowie einschlägig befassten Bundesbehörden (Ministerien) und deren Beratung
11. Auftreten vor Gerichten und Behörden in Vertretung der Interessen der Mitglieder.
§4 Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1. Beiträge der Mitglieder
2. Beiträge der assoziierten Fachgesellschaften (Arbeitskreise)
3. Spenden
4. Erträge der Jahrestagungen
5. Subventionen von öffentlichen Stellen
6. Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen zu Gunsten des Vereins
§5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) korrespondierende Mitglieder
c) Ehrenmitglieder und
d) unterstützende Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt/Ärztin werden, sofern sie sich mit Geburtshilfe und Gynäkologie wissenschaftlich beschäftigen oder ein besonderes Interesse dafür bezeugen.
b) Ehrenmitglieder:
Sind natürliche Personen, die hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Geburtshilfe und Gynäkologie erbracht oder sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
c) Korrespondierende Mitglieder:
Sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der
Geburtshilfe und Gynäkologie erbracht oder sich besondere Verdienste um Verein erworben haben.
d) Unterstützende Mitglieder:
Sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die die Tätigkeit des Vereins und den Vereinszweck insbesondere durch besondere materielle Beiträge fördern und unterstützen.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmeantrags des Kandidaten/der Kandidatin.
(2) Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein vom Vorstand abgelehnter Aufnahmewerber kann sich erst nach
Ablauf eines Jahres ab Erhalt der Mitteilung des Vorstands über die Ablehnung seines Antrags neuerlich um die Aufnahme als ordentliches bzw. unterstützendes Mitglied
bewerben.
(3) Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Vollversammlung.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und an den Vollversammlungen teilzunehmen.
(2) Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die unterstützenden Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung eines Jahresbeitrages in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt, Streichung und Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet,
so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Liste der Mitglieder streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von jeweils 14
Tagen länger als ein Jahr mit der Zahlung der fällig gewordenen Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt davon
unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Vollversammlung über Antrag des Vorstands auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder
wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Drei Mitglieder können einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds an den Vorstand richten. Unterstützt der Vorstand
diesen Antrag, ist er verpflichtet, den Antrag der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Vollversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§10 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax
oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail, einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung und zu den
rechtzeitig eingebrachten Anträgen gemäß Abs 4 gefasst werden.
(6) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie kann vom Vorstand auf mindestens eine
halbe Stunde vertagt werden und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
(7) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein ordentliches Mitglied nie über mehr als
zwei Stimmen verfügen.
(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen, sofern in den Statuten keine andere Mehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern, über den Ausschluss von Mitgliedern sowie
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§11 Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder
f) Aufnahme von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
h) Beratung oder Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens 30 Mitgliedern, und zwar aus
a) einem Vorsitzenden (Präsident),
b) einem Past-Präsident (Stellvertreter des Vorsitzenden),
c) einem 1. Schriftführer (Sekretär),
d) einem 2. Schriftführer,
e) einem Kassier,
f) einem niedergelassenen Facharzt oder einer niedergelassenen Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe,
g) jeweils zwei Vertretern der Universitätskliniken an den Medizinischen Universitäten Innsbruck, Graz und Wien, zwei Vertretern der Paracelsus Medizinische Privatuniversität
Salzburg, sowie zwei Vertretern der Medizinischen Fakultät des Kepleruniklinikums Linz.
h) einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer (= Bundesfachgruppenobmann der Fachgruppe Gynäkologie und Geburtshilfe der Österreichischen Ärztekammer),
i) einem Vertreter der in Ausbildung befindlichen Ärzte (Forum Junge Gynäkologie)
j) drei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der Primarärzte in der OEGGG
k) den Altpräsidenten (insgesamt maximal 2 zusätzliche Legislaturperioden)
(2) Die in §12, Abs 1 lit a), c), e), und f) genannten Mitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung gewählt.
Alle drei Jahre, somit in jeder dritten, ordentlichen Vollversammlung gemäß § 11 Abs 1 der Statuten erfolgt die Wahl des Vorsitzenden (Präsidenten), der seine Funktion
unmittelbar übernimmt. Der bis zu diesem Zeitpunkt für eine Funktionsperiode von drei Jahren amtierende Präsident wird zum Past-Präsidenten (Vertreter des
Vorsitzenden).
Alle drei Jahre erfolgt ebenfalls die Wahl des 1. und zweiten Schriftführers, des Kassiers, des Vertreters des/der niedergelassenen Ärztin/Arztes. Der neu gewählte Vorstand
übernimmt seine Funktion gemeinsam mit dem Präsidenten am Ende der Jahrestagung, in der die Wahl stattfindet.
(3) Die in §12, Abs 1, lit g), h), i), und j) genannten Mitglieder des Vorstands werden in den Vorstand entsandt.
(4) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel; die Vorstandsmitglieder können als Liste en bloc, oder, auf Wunsch der Mitglieder, auch einzeln gewählt werden.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung in der
nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Die Funktionsperiode des kooptierten Vorstandsmitglieds währt bis zum Ende der Funktionsperiode des zuvor
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder für unvorhersehbar Lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand ist außerdem berechtigt, bis zur in Abs 1 angeführten Höchstzahl der
Mitglieder des Vorstands weitere wählbare Mitglieder (ordentliche Mitglieder gemäß
§5 lit a der Statuten) in den Vorstand zu kooptieren, denen ebenfalls Sitz und
Stimme im Vorstand zukommt. Dies betrifft insbesondere einen Vertreter der
Mutter–Kind–Pass–Kommission (Unterkommission des Obersten Sanitätsrats), einen Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Gynäkologen (BÖG) sowie jene
Bereiche, in denen die Gesellschaft mit der Österreichischen Ärztekammer zusammenarbeitet, wie etwa die Facharztprüfung.
(6) Die Funktionsperiode der gewählten, entsendeten und kooptierten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, Wiederwahl, erneute Entsendung oder Kooptierung ist möglich.
(7) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Eine Vorstandssitzung hat weiters stattzufinden, wenn dies drei Vorstandsmitglieder
verlangen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf Vorstandsmitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder dessen
Stellvertreter, anwesend sind. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vorstandsmitglied ist nicht zulässig.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit in der nächsten Vorstandssitzung neuerlich zur
Abstimmung zu bringen. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich per Telefax oder E-Mail im Umlaufweg fassen, wenn kein Vorstandsmitglied der
Beschlussfassung auf diesem Weg widerspricht.
(10) Den Vorsitz führt sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(11) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(12) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinn des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung eines Tätigkeitsberichts sowie eines Berichts über die wissenschaftlichen Vorhaben
b) Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung)
c) Vorbereitung der Vollversammlung
d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Vollversammlung
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der erste und der zweite Schriftführer unterstützen den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Vorsitzende (im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, § 12 Abs. 1 lit b) und der Kassier vertreten den Verein mit Einzelzeichnungsbefugnis. Rechtsgeschäfte, die
den Verein mit mehr als EUR 2.000,00 belasten (wobei die Beträge wirtschaftlich zusammengehöriger Geschäfte zu addieren sind), bedürfen des Zusammenwirkens von
Vorsitzendem und Kassier in der Form der Abzeichnung durch beide Personen (= interne Ordnungsvorschrift, von der nur bei Gefahr in Verzug abgegangen werden darf;
ein derartiger Fall ist der nächsten Vorstandssitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein
bedürfen der Zustimmung des Vorstands, wobei sich das das Rechtsgeschäft abschließende Vorstandsmitglied der Stimmabgabe zu enthalten hat.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für diesen zu handeln, können ausschließlich von den in Abs 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der 1. Schriftführer (Sekretär) hat, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden, die Tagesordnung der Sitzungen vorzubereiten und über die Vorgänge in Versammlungen
Protokoll zu führen. Der 2. Schriftführer hat den ersten im Verhinderungsfall zu vertreten.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§15 Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder
festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist
besonders einzugehen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe des Vereins haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu
beseitigen und Maßnahmen gegen die aufgezeigte Gefahr zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu
informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass
zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung zu verlangen. Sie
können auch selbst eine Vollversammlung einberufen.
(6) Hat der Verein aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Abschlussprüfer zu haben, so gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß. In diesem Fall sind auch dann, wenn
an anderen Stellen dieser Statuten auf die Rechnungsprüfer verwiesen wird, diese Bestimmungen sinngemäß auf den Abschlussprüfer anzuwenden.
§16 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
(2) Es setzt sich aus drei, in den Vorstand wählbaren Vereinsmitgliedern (ordentliche Mitglieder gemäß § 5 lit a der Statuten) zusammen und wird derart gebildet, dass eine
Streitpartei dem Vorstand ein Mitglied schriftlich als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Kommt der andere Streitteil der Namhaftmachung nicht oder nicht fristgerecht nach, geht die
Kompetenz zur Bestellung des weiteren Mitglieds des Schiedsgerichts auf den Vorstand über. Bei der Beschlussfassung des Vorstands dürfen Vorstandsmitglieder, die
Streitteile sind oder zu diesem in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen, nicht teilnehmen. Sie haben sich der Stimmabgabe zu enthalten. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder binnen weiterer zwei Wochen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung -
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach
bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§17 Arbeitsgemeinschaften
(1) Mitglieder des Vereins können sich zu Arbeitsgemeinschaften innerhalb des Vereins zusammenschließen. Die Mitglieder dürfen sich innerhalb des Vereins jedoch zu keiner
juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, insbesondere zu keinem Verein, zusammenschließen.
(2) Die Mitglieder sind zunächst verpflichtet, einen Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft an den Vorstand zu richten. In diesem Antrag sind der
Name der Arbeitsgemeinschaft, die Anzahl der Mitglieder, deren Namen und Funktionen, die Organisation der Arbeitsgemeinschaft sowie deren Zielsetzungen und
Aktivitäten zu beschreiben. Ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist als bevollmächtigter Vertreter der Arbeitsgemeinschaft (Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft) bekannt
zu geben. Dieses bevollmächtigte Mitglied vertritt die Arbeitsgemeinschaft in der Korrespondenz und den Verhandlungen mit dem Verein.
(3) Führt die Arbeitsgemeinschaft in ihrem Namen, den sie bereits in ihrem Antrag gemäß Abs 2 bekannt zu geben hat, die Wortfolge „Arbeitsgemeinschaft der OEGGG“, so
bedarf eine Namensänderung der Arbeitsgemeinschaft eines zustimmenden Beschlusses des Vorstandes des Vereins.
(4) Jede Arbeitsgemeinschaft legt dem Vorstand einmal jährlich bis spätestens 31.3. einen schriftlichen und mündlichen Tätigkeitsbericht vor. Der Vorstand ist berechtigt, die in
diesem Bericht beschriebenen Tätigkeiten zu bewerten und eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Gleichzeitig mit dem Tätigkeitsbericht ist jede Arbeitsgemeinschaft verpflichtet, dem Vorstand eine prospektive Zeitplanung für das Folgejahr vorzulegen. Diese sollte
unbedingt zumindest die geplanten wichtigsten Tätigkeiten und Fortbildungsvorhaben enthalten. Auf diese Weise soll dem Vorstand die Möglichkeit einer zeitlichen und
fachlichen Koordination der Vorhaben innerhalb des Vereins ermöglicht werden.
(6) Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften werden zu mindestens zwei Vorstandssitzungen pro Jahr eingeladen.
(7) Die Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft kann durch die Arbeitsgemeinschaft selbst und/oder den Vorstand des Vereins erfolgen. Erfolgt der Beschluss des Vorstandes,
eine Arbeitsgemeinschaft aufzulösen, gegen deren Willen, so erfolgt keine Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, sondern es erlischt lediglich die Berechtigung, im Namen
der Arbeitsgemeinschaft den Passus „Arbeitsgemeinschaft der OEGGG“ zu führen.
§18 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Vollversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, welcher im Sinn der §§ 34 ff BAO gemeinnützigen Organisation nach Abwicklung das verbleibende Vereinsvermögen zukommen soll. Auch
diese Beschlüsse bedürfen jeweils einer Zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das nach Abdeckung der Passiven allfällig verbleibende Vereinsvermögen ist im Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten
Vereinszwecks ausschließlich einer im Sinn der §§ 34ff BAO gemeinnützigen Organisation zuzuwenden mit der Auflage, dieses nur für wissenschaftliche Zwecke, in erster
Linie für Zwecke im Sinn des §2 dieser Statuten, zu verwenden.
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